Eine seit der Grundsteinlegung der St. Paulskirche Schwerin im Jahr 1869 währende
Kirchenmusiktradition gilt es auf gewohnt hohem musikalischem und künstlerischem Niveau zu
bewahren und fortzuführen. Dazu ist eine breit angelegte Unterstützung notwendig. Der Verein
PAULSKIRCHENMUSIK trägt mit seiner materiellen Unterstützung ganz wesentlich dazu bei.
Der Kirchenmusiker ist in Verbindung mit dem Musikausschuss der Gemeinde mit der fachlichen und
praktischen Planung, Gestaltung und Durchführung des kirchenmusikalischen Programms in
Gottesdienst und Konzert der evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde betraut.
Gleichberechtigungsklausel
In den nachfolgenden Regelungen wird aus Gründen der Sprachlichkeit und besseren Lesbarkeit die
männliche Form gewählt. Es gilt in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen PAULSKIRCHENMUSIK. Nach Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Schwerin erhält der Name den Zusatz „e. V.“. Der Vereinssitz ist Schwerin.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51ff. Abgabeverordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für diesen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Zweck des Vereins
besteht in der finanziellen Förderung der Kirchenmusik der St. Paulsgemeinde in
Gottesdienst und Konzert. Grundlage ist das vom Kirchenmusiker der St. Paulsgemeinde
geplante, kirchenmusikalische Gesamtkonzept für die Kantorei im Rahmen seines
Verantwortungsbereichs, mit den folgenden Chören:
– Paulskantorei (gemäß Kooperationsvertrag der St. Pauls- und Versöhnungsgemeinde)
– Schweriner Vocalensemble
– Posaunenchor
– Kinderchor.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuschüsse für die Kantorei bei
– Gottesdiensten und Konzerten in der St. Paulskirche Schwerin
– Konzert- und Probenreisen der Chöre
– Fortbildungen
– Förderung der Nachwuchsarbeit
– Notenbeschaffung
– Kauf, Unterhalt und Restaurierung von Instrumenten und Hilfsmitteln.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf
Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich zu stellen. Der Vorstand
befindet über die Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss aus wichtigem
Grund. Der Austritt kann dem Vorstand nur schriftlich, bis spätestens 30.09. zum Jahresende,
erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an
den Verein.
§ 4 - Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 30 Euro jährlich.
Dieser wird bis zum 15.01. jedes Kalenderjahres fällig.
§ 5 - Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstands
– die Entlastung des Vorstands
– den Beschluss zur Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– die Wahl des Vorstands
– die Wahl eines Kassenprüfers aus dem Mitgliederkreis auf zwei Jahre
– ggf. Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit zu Beginn des Kalenderjahres vom Vorstand
unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist unter Bekanntgabe der voraussichtlichen
Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Darüber hinaus ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedern, oder, bei
einer Gesamtmitgliederzahl unter dreißig, von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Wahl- und stimmberechtigt sind
diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind innerhalb von
drei Wochen Protokolle zu erstellen, die vom Leiter der Versammlung und einem Mitglied
des Vorstands zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden sind.
(6) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre, beginnend am Tag der
Wahl, gewählt. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben. Dies sind
– der Vorsitzende
– der Stellvertreter
– der Schriftführer
– der Kassenwart
– der Beisitzer.
(2) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Der Vorstand kann via
E-Mail über eingegangene Anträge verhandeln und beschließen.
(3) Der Vorstand wird nach außen von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich
vertreten.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die satzungsgemäße
Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel verantwortlich. Seine Tätigkeit
ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Im Rahmen der Haushaltsplanung des Vereins arbeitet er
kooperierend mit dem hauptamtlichen Kirchenmusiker der St. Paulsgemeinde zusammen.
(5) Der Kirchenmusiker ist zu den Sitzungen einzuladen.
(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Für
Protokolle gilt § 6 Satz 5 entsprechend.
(7) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neu gewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Legislatur aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 8 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Ein Beschluss
zur Auflösung wird nur wirksam, wenn der Tagesordnungspunkt „Auflösung“ bei der Ladung
auf der voraussichtlichen Tagesordnung vermerkt war. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
(2) Im Auflösungsfall oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach
Deckung aller Verbindlichkeiten, an die St. Paulsgemeinde Schwerin zur Verwendung für die
ursprünglich satzungsgemäßen Aufgaben.
Endklausel
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.09.2015 beschlossen.
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